Allgemeine Geschäftsbedingungen

TechnikDoc GmbH
Wetzlarer Str. 88, 14482 Potsdam
E-Mail: [email protected]
Stand: Mai 2025
Gültig auch für die Marken: CRMDental und DevelopDoc


Inhaltsverzeichnis

  1. §1 Geltungsbereich

  2. §2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  3. §3 Vertragsschluss

  4. §4 Pflichten des Auftraggebers

  5. §5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  6. §6 Leistungszeit, Verzug und höhere Gewalt

  7. §7 Gewährleistung und Mängelrügen

  8. §8 Haftung
     8.1 Allgemeine Haftung
     8.2 Besondere Haftung bei Hosting-, Housing- und Colocation-Leistungen

  9. §9 Vertraulichkeit und Datenschutz

  10. §10 Vertragslaufzeit und Kündigung

  11. §11 Schlussbestimmungen

  12. §12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der TechnikDoc GmbH sowie deren Marken CRMDental (www.crmdental.de) und DevelopDoc (www.developdoc.de) (DevelopDoc) – nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer“ genannt – und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB handelt. 

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt. 

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Anpassung an technische oder wirtschaftliche Entwicklungen. Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber in Textform mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Hierauf wird der Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sein Schweigen als Zustimmung zur Änderung gilt.


§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen IT-Infrastruktur, IT-Wartung, Support, Cloud- und Sicherheitslösungen, sowie individuelle Projekt- und Entwicklungsarbeiten. 

(2) Über die Marke CRMDental (www.crmdental.de) bietet der Auftragnehmer mit der gleichnamigen Softwarelösung eine spezialisierte Plattform für Dentallabore an. CRMDental unterstützt Laborteams bei der strukturierten Fallbearbeitung, der Kommunikation mit Zahnarztpraxen sowie dem Aufgaben- und Dokumentenmanagement. Die Software bietet zudem Module zur automatisierten Prozessteuerung (z. B. Terminkoordination, Aufgabenroutinen), eine zentrale Datenablage, ein digitales Dokumentencenter für praxisübergreifende Kommunikation sowie eine DSGVO-konforme Benutzerverwaltung mit rollenbasierten Berechtigungen. 

(3) Über die Marke DevelopDoc (www.developdoc.de) werden individuelle Softwarelösungen, Automatisierung von Geschäftsprozessen, technische Dokumentation sowie integrationsnahe Entwicklungen für bestehende Systeme angeboten.

(4) Art, Umfang und Preise der Leistungen ergeben sich aus dem jeweils geschlossenen Einzelvertrag oder einem projektbezogenen Angebot. Ein Einzelvertrag oder projektbezogene Angebote sind schriftliche Vereinbarungen, z. B. Wartungsverträge, Angebote, Leistungsbeschreibungen oder Projektverträge, die auf Basis dieser Bedingungen geschlossen werden.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für deren Leistungen bleibt beim Auftragnehmer.

(6) Sofern Servicezeiten und Reaktionszeiten vereinbart sind, gelten diese gemäß dem jeweils gültigen Service Level Agreement (SLA).

(7) Bei der Bereitstellung, Integration oder dem Betrieb von Softwarelösungen Dritter (z. B. Microsoft 365, Adobe-Produkten, Sicherheitslösungen) gelten die Lizenz-, Nutzungs- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Funktionsstörungen, Sicherheitslücken oder Inkompatibilitäten, die auf Herstellerfehler, fehlerhafte Updates oder produktimmanente Einschränkungen zurückzuführen sind. Erfolgt die Installation, Konfiguration oder Integration der Drittsoftware durch den Auftragnehmer, so umfasst die Gewährleistung ausschließlich der technisch korrekten Ausführung dieser Maßnahmen gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang. Eine Verantwortung für das Verhalten der Drittsoftware selbst – insbesondere im Zusammenspiel mit anderen Systemkomponenten – besteht nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde. Die dauerhafte Pflege, Überwachung oder Aktualisierung solcher Softwarelösungen ist nicht Vertragsbestandteil, sofern keine gesonderte Vereinbarung (z. B. Wartungsvertrag oder Managed-Service-Modul) getroffen wurde.

(8) Änderungen am ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies erfolgt durch gesonderten Nachtrag oder freigegebenes Angebot.

(9) Supportanfragen sind über das zentrale Ticketsystem des Auftragnehmers zu stellen. Ein eingestelltes Ticket gilt als Beauftragung der dort beschriebenen Leistung, sofern diese vom Vertrag abgedeckt ist. Bei zusätzlichen Leistungen ist eine gesonderte Freigabe durch den Auftraggeber erforderlich.


§3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots oder durch Ausführung der beauftragten Leistung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.


§4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Zugangsdaten, Ansprechpartner und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen an seiner IT-Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Vertragsleistungen haben könnten.

(3) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (z. B. Datenschutz, Aufbewahrungspflichten) verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung zur Datensicherung getroffen wurde, liegt die Verantwortung für eine regelmäßige und vollständige Sicherung der Daten ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer bietet auf Wunsch geeignete Backup-Lösungen als separate Leistung an. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die auf unzureichende oder unterlassene Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei eigenverantwortlicher Systemadministration dafür Sorge zu tragen, dass keine Beeinträchtigung der Stabilität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der durch den Auftragnehmer bereitgestellten Infrastruktur erfolgt. Insbesondere ist es untersagt, durch Fehlkonfigurationen, unautorisierte Software oder sicherheitskritische Maßnahmen den Regelbetrieb zu gefährden. Bei Verstößen ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen auszusetzen oder Systeme vorübergehend zu sperren.

(6) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Systeme, auf denen ihm durch den Auftragnehmer administrative Rechte (z. B. Root- oder Administratorzugang) eingeräumt wurden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Konfiguration, mangelnde Sicherheitsmaßnahmen oder fehlerhafte Bedienung solcher Systeme entstehen.


§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisübersicht bzw. dem Angebot.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und die Leistungen bis zur vollständigen Begleichung auszusetzen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden.

(6) Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzugs kann der Auftragnehmer eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erheben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§6 Leistungszeit, Verzug und höhere Gewalt

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten für Reaktionszeiten und Supportleistungen die allgemeinen Arbeitszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag, 08:00–18:00 Uhr, mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage). Ein individuelles Service Level Agreement (SLA) kann gesondert vereinbart und Bestandteil des Einzelvertrags oder der Leistungsbeschreibung werden. Die Einzelheiten zu Reaktionszeiten, Wiederherstellungsfristen sowie erreichbaren Kommunikationswegen sind im jeweils gültigen SLA-Dokument geregelt, das integraler Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Die vereinbarten Leistungszeiten gelten als Richtwerte, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart.

(3) Verzögerungen aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z. B. Stromausfall, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Hackerangriffe), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben.

(4) Bei dauerhafter Leistungsunmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§7 Gewährleistung und Mängelrügen

(1) Nach Abschluss einer vereinbarten Leistung, Installation oder Instandsetzungsmaßnahme erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung schriftlich oder elektronisch bestätigt oder innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel meldet.

(2) Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel beseitigen. Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung gilt die Abnahme als erfolgt.

(3) Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

(4) Geringfügige Abweichungen oder nicht wesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftragnehmer wird sich dennoch bemühen, diese im Rahmen der laufenden Wartung zu beheben.

(5) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.

(6) Sollte eine erbrachte Leistung dennoch mangelhaft sein, hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung. Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich an den Auftragnehmer zu melden. Der Auftragnehmer hat nach Eingang der Mängelrüge eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung. Der Auftraggeber hat eine alternative Umgehungslösung zu akzeptieren, sofern diese die Arbeitsfähigkeit sicherstellt und die endgültige Behebung des Mangels nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Sollte eine Nachbesserung innerhalb der angemessenen Frist nicht erfolgreich durchgeführt werden, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn eine Nachbesserung wiederholt fehlschlägt und der Mangel die Betriebsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

(8) Die eigenständige Fehlerbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt auf eigenes Risiko. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die durch unsachgemäße Eigenreparaturen oder Fremdeingriffe entstehen.

(9) Sollte der Mangel auf eine fehlerhafte Nutzung, unsachgemäße Eingriffe des Auftraggebers oder Maßnahmen durch Dritte zurückzuführen sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Nachbesserung verpflichtet. In solchen Fällen erfolgt die Behebung nach vorheriger Abstimmung und gemäß eines neuen Auftrages.

(10) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Datenverluste, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sofern keine separate Vereinbarung zur Datensicherung getroffen wurde.

(11) Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate, beginnt jedoch spätestens mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Ansprüche auf Nachbesserung oder Minderung verjähren spätestens sechs Monate nach Vertragsende. Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.


§8 Haftung

§8.1 Allgemeine Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den folgenden Regelungen auf Schadensersatz, unabhängig vom Rechtsgrund:

(2) Die Haftung für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, ist unbegrenzt.

(3) Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit unbegrenzt.

(4) Ebenso unbegrenzt ist die Haftung für Schäden, die auf grobe Organisationsverschulden zurückzuführen sind oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft entstehen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Für Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern keiner der in den Absätzen (2) bis (5) genannten Fälle vorliegt. Die Haftung ist auf die Höhe der im letzten Vertragsjahr gezahlten Wartungspauschale oder, sofern keine Pauschale vereinbart wurde, auf den im Einzelvertrag genannten Gesamtpreis beschränkt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 25.000 EUR pro Schadensfall.

(7) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder die Verletzung einer Kardinalpflicht vor.

(8) Ist der Schaden sowohl durch den Auftragnehmer als auch durch den Auftraggeber verursacht, erfolgt eine Schadensteilung entsprechend dem Maß des Mitverschuldens.

(9) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige und angemessene Sicherung seiner Daten verantwortlich. Sofern keine explizite Datensicherungsleistung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, haftet dieser bei Datenverlust ausschließlich für die Wiederherstellungskosten, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wären.

§8.2 Besondere Haftung bei Hosting-, Housing- und Colocation-Leistungen

(10) Bei Hosting-, Housing-, Colocation- oder vergleichbaren Rechenzentrumsleistungen erfolgt die Nutzung auf Risiko des Auftraggebers im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 100 % der monatlichen Vergütung der betroffenen Leistung. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Betriebsunterbrechungen oder Datenverlusten – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für Systeme in seinem Verantwortungsbereich (z. B. virtuelle Server, Colocation-Hardware) angemessene und zumutbare Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit sicherzustellen. Sofern der Auftragnehmer ausdrücklich mit der Durchführung solcher Schutzmaßnahmen (z. B. Backup, Firewall-Konfiguration, Monitoring) beauftragt wurde, haftet dieser im Rahmen der vereinbarten Leistungen gemäß §8.1. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Schäden, die vom Auftraggeber nicht beauftragte oder nicht ordnungsgemäß überlassene Systembereiche zurückzuführen sind, um die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit sicherzustellen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Konfigurationen, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen oder Bedienfehler des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(12) Bei Colocation-Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Versicherungen gegen Risiken wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser oder Überspannung abzuschließen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.


§9 Vertraulichkeit und Datenschutz

Vertraulichkeit:

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen – insbesondere technische, wirtschaftliche, strategische und personenbezogene Daten – streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Offenlegung gegenüber Dritten:

(2) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Dritte seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde. Auf Anfrage ist vom Auftragnehmer ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung:

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

(4) Werden im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, verpflichten sich beide Parteien, vor Beginn der Verarbeitung einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

Datensicherheit und Datenrückgabe:

(5) Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, unbefugtem Zugriff oder sonstiger unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.

(6) Nach Vertragsende wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten des Auftraggebers entweder zurückgeben oder datenschutzkonform löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


§10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Verträge werden, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Erstlaufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig, behält sich der Auftragnehmer vor, die bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende noch offenen Vergütungsansprüche geltend zu machen.

(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


§11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.


§12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung durch den Auftragnehmer Arbeitsergebnisse wie z. B. Skripte, Konfigurationen, Dokumentationen oder Software erstellt werden, erhält der Auftraggeber hieran ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Weitergehende Rechte, insbesondere Urheberrechte, verbleiben beim Auftragnehmer. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse, die im Rahmen von Projekten der Marken CRMDental oder DevelopDoc erstellt wurden. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Daten) frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus einer Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten durch die Verwendung dieser Inhalte entstehen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den individuellen Regelungen eines Einzelvertrags haben die Bestimmungen des Einzelvertrags Vorrang.


TechnikDoc GmbH
Geschäftsführung: Marcel Baer & Christopher Bretall
Amtsgericht Potsdam, HRB 36324
USt-ID: DE350412033